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Der Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung, der in der parlamentarischen Umgangssprache auch kurz „Rechtsausschuss“ genannt wird, hat vier verschiedene Aufgabenfelder:

Der erste Bereich umfasst diejenigen parlamentarischen Vorgänge, die wegen ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung oder rechtlichen Komplexität dem Ausschuss federführend zur Beratung oder zur Mitberatung mit anderen Ausschüssen durch das Plenum überwiesen werden. Weiterhin berät der Ausschuss den Präsidenten in verfassungsrechtlichen Verfahren. Gegenüber dem Senat übt der Ausschuss die parlamentarische Kontrolle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz aus.

Der zweite Bereich umfasst den Verbraucherschutz. Das Spektrum reicht dabei vom wirtschaftlichen Verbraucherschutz über die Sicherheit und Überwachung von Lebensmitteln bis hin zu Fragen des Tierschutzes und der Tierhaltung einschließlich Tierseuchenbekämpfung.

Der dritte Bereich betrifft grundsätzliche Fragestellungen der Auslegung sowie der Fortentwicklung der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO Abghs). Hier ist der Ausschuss gemäß der §§ 89 und 90 der GO Abghs zur Mitwirkung berufen.

Schließlich sind dem Ausschuss Aufgaben im Zusammenhang mit der Immunität von Abgeordneten übertragen worden. Artikel 51 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährt jedem Abgeordneten Immunität. D. h. grundsätzlich darf kein Abgeordneter ohne Genehmigung des Abgeordnetenhauses einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt werden. Das Abgeordnetenhaus hat sich in § 43 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses sowie in der Anlage 2 der Geschäftsordnung Regeln zu Immunitätsangelegenheiten gegeben.

Die besondere Stellung des Ausschusses findet ihren Ausdruck in dem Recht zur Vorlage eigenständiger Beschlussempfehlungen an das Plenum (ohne vorherige Überweisung eines parlamentarischen Vorgangs an den Ausschuss).

 

Zu den Unterlagen des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung.